Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag für Franziskaner Klosterbetriebe GmbH, kurz Kloster Kreuzberg genannt.
I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Klosters Kreuzberg. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 3. Gast im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.

II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Kloster Kreuzberg zustande. Macht das Hotel dem Gast ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebotes durch den Gast zustande. Die Zimmerbuchung soll generell in Textform bestätigt werden, zusammen mit der Kenntnisnahme der Hausordnung. 2. Vertragspartner sind das Kloster Kreuzberg und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet der Gast dem Kloster Kreuzberg gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Kloster Kreuzberg eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 3. Alle Ansprüche des Gastes bzw. des Dritten gegen das Kloster Kreuzberg verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Kloster Kreuzberg verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht – bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Klosters Kreuzberg – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen. – bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

1. Das Kloster Kreuzberg ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen an Dritte. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Fremdenverkehrsabgabe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet. 3. Das Kloster Kreuzberg kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht. 4. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Kloster Kreuzberg ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Kloster Kreuzberg berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann das Kloster Kreuzberg im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnschreiben geltend machen. Dem Kloster Kreuzberg bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. 5. Kloster Kreuzberg ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für größere Buchungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. 6. In begründeten Fällen, z. B. bei Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist Kloster Kreuzberg berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 7. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Kloster Kreuzberg aufrechnen.

IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme (NoShow)

1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Kloster Kreuzberg geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Kloster Kreuzberg der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 2. Sofern zwischen dem Kloster Kreuzberg und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (Option), kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber Kloster Kreuzberg in Textform ausübt. 3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt Kloster Kreuzberg einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Kloster Kreuzberg den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Kloster Kreuzberg hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann Kloster Kreuzberg den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten
Preises für Übernachtung ohne Frühstück zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 4. Sofern Kloster Kreuzberg die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Kloster Kreuzberg zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Kloster Kreuzberg durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt. 5. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).

V. Rücktritt Kloster Kreuzberg

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Kloster Kreuzberg in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Kloster Kreuzberg innerhalb von 2 Wochen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Gast diese Frist untätig verstreichen, ist Kloster Kreuzberg zum Rücktritt berechtigt. 2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von Kloster Kreuzberg gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Kloster Kreuzberg ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Ferner ist das Kloster Kreuzberg berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls …
– höhere Gewalt oder andere vom Kloster Kreuzberg nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; – Zimmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Gastes, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszwecks) gebucht werden; – das Kloster Kreuzberg begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Kloster Kreuzberg in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Kloster Kreuzberg zuzurechnen ist; – ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt. 4. Bei berechtigtem Rücktritt des Klosters Kreuzberg entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast frühestens ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. 3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Kloster Kreuzberg spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Kloster Kreuzberg im Falle einer verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des aktuell gültigen Tageslogispreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr sodann 100 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Darüber hinaus bleiben dem Kloster Kreuzberg der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

VII. Haftung Kloster Kreuzberg

1. Bei verursachten Schäden haftet Kloster Kreuzberg bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Kloster Kreuzberg und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Klosters Kreuzberg auftreten, wird das Haus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Kloster Kreuzberg unverzüglich mitzuteilen. 2. Für eingebrachte Sachen haftet Kloster Kreuzberg gegenüber dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB. Für eine weitergehende Haftung des Klosters Kreuzberg gilt die vorstehende Regelung des VII. Ziffer 1. 3. Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Kloster Kreuzberg nur entsprechend VII. Ziffer 1.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme, dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hausordnung für den Hotelaufnahmevertrag sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Kloster Kreuzberg. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Bad Neustadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 4. Das Kloster Kreuzberg verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

Stand 03/2017

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